Allgemeine Geschäftsbedingungen für Heilpraktiker

§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen
Heilpraktiker und Patienten als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB
soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart
wurde.
2.Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Patient das generelle Angebot
des Heilpraktikers, die Heilkunde für jedermann auszuüben, annimmt und sich an
den Heilpraktiker zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet.
3.Der Heilpraktiker ist berechtigt einen Behandlungsvertrag ohne Angaben von
Gründen abzulehnen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht erwartet
werden kann, wenn der Heilpraktiker aufgrund seiner Spezialisierung oder aus
gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die
ihn in Gewissenskonflikte bringen könnten. In diesem Fall bleibt der
Honoraranspruch des Heilpraktikers für die bis zur Ablehnung der Behandlung
entstandenen Leistungen, inklusive Behandlung erhalten.

§ 2 Inhalt des Behandlungsvertrages

1.Der Heilpraktiker erbringt seine Dienste gegenüber dem Patienten in der Form, dass
er seine Kenntnisse und Fähigkeiten zwecks Ausübung der Heilkunde zur
Aufklärung, Beratung, Diagnose und Therapie des Patienten anwendet.
2.Der Heilpraktiker ist berechtigt, die Methoden anzuwenden, die dem mutmaßlichen
Patientenwillen entsprechen, sofern der Patient hierüber keine Entscheidung trifft.
3.Es werden vom Heilpraktiker Methoden angewendet, die in der Regel
schulmedizinisch nicht anerkannt und auch nicht allgemein erklärbar sind. Ein
subjektiv erwarteter Erfolg des Patienten kann nicht in Aussicht gestellt oder
garantiert werden. Soweit der Patient die Anwendung derartiger Methoden ablehnt
und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden beraten,
diagnostiziert oder therapiert werden will, hat er das dem Heilpraktiker gegenüber
zu erklären.
4.Der Heilpraktiker darf keine Krankschreibungen vornehmen, und er darf keine
verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.

§ 3 Mitwirkung des Patienten

Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Patient nicht verpflichtet. Der Heilpraktiker ist
aber in dem Fall berechtigt, die Behandlung zu beenden, wenn das Vertrauen nicht
mehr gegeben ist, insbesondere wenn der Patient die Beratungsinhalte verneint,
erforderliche Anamnese- oder Diagnoseauskünfte nicht erteilt und damit die
Therapiemaßnahmen verhindert.

§ 4 Honorierung des Heilpraktikers

1.Der Heilpraktiker hat für seine Dienste einen Honoraranspruch. Wenn die Honorare
nicht individuell zwischen Heilpraktiker und Patient vereinbart worden sind, gelten
die Sätze, die in der Preisliste des Heilpraktikers aufgeführt sind. Alle anderen
Gebührenordnungen oder -verzeichnisse gelten nicht.
2.Die Honorare sind nach jeder Behandlung vom Patienten bar gegen Erhalt einer
Quittung zu bezahlen. Nach Abschluss der Behandlung erhält der Patient auf
Wunsch eine gebührenpflichtige Rechnung gemäß § 7 der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
3.Vermittelt der Heilpraktiker Leistungen Dritter, die er nicht fachlich überwacht (z.B.
Laborleistungen) ist der Heilpraktiker berechtigt, die von dem Dritten in Rechnung
gestellten Beträge als eigene Honorarbestandteile geltend zu machen und mit dem
Patienten in der voraussichtlichen Höhe gemäß Absatz 2. abzurechnen. In
Quittungen und Rechnungen sind diese Beträge gesondert auszuweisen. Der
Heilpraktiker ist berechtigt für die Vermittlung begleitender Leistungen beim
Patienten eigene Honorare geltend zu machen.
4.Lässt der Heilpraktiker Leistungen durch Dritte erbringen, die er selbst überwacht,
sind diese Leistungen Bestandteil der Honorare des Heilpraktikers. Soweit hier
keine Inklusiv-Vereinbarung getroffen ist, werden diese Kosten in Rechnung
gestellt.
5.In den Fällen der Absätze 3. und 4. ist der Heilpraktiker von den Beschränkungen
des § 181 BGB befreit und darf als Beauftragter des Patienten zwischen dem Dritten
(z. B. Labor) und sich selbst Rechtsgeschäfte abschließen. Dies gilt auch dann, wenn
§ 181 BGB auch auf die Rechtsbeziehung zwischen Heilpraktiker und Dritten
anzuwenden wäre; unabhängig von einem diesbezüglichen Befreiungstatbestand.
6.Aufgrund gesetzlicher Vorschriften is t die Abgabe von apothekenpflichtigen
Arzneimitteln Heilpraktikern nicht gestattet. Die Direktverabreichung an Patienten
durch den Heilpraktiker ist jedoch nach wie vor zulässig, da dies keine Abgabe
sondern eine Verwendung ist. Daraus folgert, dass Heilpraktikerhonorare
grundsätzlich die verwendeten Arzneimittel enthalten und eine wie immer geartete
Herausrechnung oder Spezifizierung nicht möglich ist. Die Anwendung von – vom
Patienten mitgebrachten – Arzneimitteln durch den Heilpraktiker ist ausgeschlossen.
7.Dahingegen stellt die Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheken an den Patienten
für verordnete oder empfohlene Arzneimittel ein nicht durch diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen erfasstes Direktgeschäft dar, das auf die Honorar- und
Rechnungsgestaltung des Heilpraktikers keinen Einfluss hat. Dies gilt auch für
freiverkäufliche Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und andere Hilfsmittel, die
vom Heilpraktiker empfohlen oder verordnet und vom Patienten in einschlägigen
Verkaufsstellen bezogen werden.
8.Die Abgabe von freiverkäuflichen Arzneimitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und
anderen Hilfsmitteln ist dem Heilpraktiker oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen
Unternehmen gestattet. Unter der Prämisse der freien Wahl der Verkaufsstelle
können diese Produkte vom Heilpraktiker in einer Gewinnerzielungsabsicht verkauft
oder gegen Provision vermittelt werden.

§ 5 Honorarerstattung durch Dritte

1.Soweit der Patient Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch
Dritte hat oder zu haben glaubt, wird § 4 hiervon nicht berührt. Der Heilpraktiker
führt eine Direktabrechnung nicht durch und kann auch das Honorar oder
Honoraranteile in Erwartung einer möglichen Erstattung nicht stunden.
2.Soweit der Heilpraktiker den Patienten über die Erstattungspraxis Dritter Angaben
macht, sind diese unverbindlich. Insbesondere gelten die üblichen Erstattungssätze
nicht als vereinbartes Honorar im Sinne des § 4 Absatz 1. Der Umfang der
Heilpraktikerleistungen beschränkt sich nicht auf erstattungsfähige Leistungen.
3.Der Heilpraktiker erteilt in Erstattungfragen dem Dritten keine direkten Auskünfte.
Alle Auskünfte und notwendigen Bescheinigungen erhält ausschließlich der Patient.
Derartige Leistungen sind honorarpflichtig.

§ 6 Vertraulichkeit der Behandlung

1.Der Heilpraktiker behandelt die Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der
Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den
persönlichen Verhältnissen des Patienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher
Zustimmung des Patienten. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die
Auskunft im Interesse des Patienten erfolgt und anzunehmen ist, dass der Patient
zustimmen wird.
2.Absatz 1. ist nicht anzuwenden, wenn der Heilpraktiker aufgrund gesetzlicher
Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise Meldepflicht
bei bestimmten Diagnosen – oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung
auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte,
nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige. Absatz
1. ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose
oder Therapie persönliche Angriffe gegen ihn oder seine Berufsausübung
stattfinden, und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen
entlasten kann.
3.Der Heilpraktiker führt Aufzeichnungen über seine Leistungen (Handakte). Dem
Patienten steht eine Einsicht in diese Handakte nicht zu; er kann diese Handakte
auch nicht heraus verlangen. Absatz 2. bleibt unberührt.
4.Sofern der Patient eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangt, erstellt diese der
Heilpraktiker kosten- und honorarpflichtig aus der Handakte. Soweit sich in der
Handakte Originale befinden, werden diese in der Behandlungsakte in Kopie
beigefügt. Die Kopien erhalten einen Vermerk, dass sich die Originale in der
Handakte befinden.

§ 7 Rechnungsstellung

1.Neben den Quittungen nach § 4 erhält der Patient nach Abschluss der
Behandlungsphase auf Verlangen eine Rechnung, deren Ausstellung
honorarpflichtig ist.
2.Die Rechnung enthält den Namen und die Anschrift des Patienten sowie den
Behandlungszeitraum, alle Leistungsarten und die Diagnosestellung. Der
zutreffende Mehrwertsteuersatz wird ausgewiesen.
3.Wünscht der Patient keine Diagnose- oder Therapiespezifizierung in der Rechnung,
hat er dem Heilpraktiker dies entsprechend mitzuteilen.

§ 8 Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich,
Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der
jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.

§ 9 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die
Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder
nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu
ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.